Die Generalversammlung der Mitglieder des Vereins "Freier Chor Zürich" vom
17. Mai 2017 beschliesst, die am 21. Juni 2006 beschlossenen Statuten wie folgt neu zu fassen:
I. Name und Sitz des Vereins
Artikel 1
Unter dem Namen „Freier Chor Zürich" besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
I l . Vereinszweck
Artikel 2
Der Verein bezweckt die Förderung der Zusammenarbeit sing- und musikfreudiger Menschen, insbesondere die Unterstützung einer lebendigen Chorgemeinschaft im Freien Chor Zürich. Der Verein kann auch die Arbeit von Kinder- und Jugendchören unterstützen.
Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
III. Mittel des Vereins
Artikel 3
Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliederbeiträge, durch Spenden sowie durch Überschüsse von Konzerten des Freien Chors Zürich aufgebracht.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IV. Mitglieder
Artikel 4
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die den Zweck des Vereins unterstützen und gleichzeitig mit Zustimmung des Chorleiters aktive Sänger*innen im Freien Chor Zürich sind.
Die Aufnahme erfolgt auf deren Antrag durch den Vorstand nach Zustimmung des Chorleiters. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt nach vorheriger Kündigung mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres, mit Tod oder mit begründetem Ausschluss durch den Vorstand.
Es besteht im weiteren ein „Freundeskreis Freier Chor Zürich", dessen Mitglieder den Freien Chor Zürich und seine Zielsetzungen ideell oder materiell unterstützen. Die Mitglieder des „Freundeskreises Freier Chor Zürich" sind nicht Mitglieder des Vereins und sind nicht stimmberechtigt.
V. Organisation
Artikel 5
Die Organe des Vereins sind
-
die Versammlung der Mitglieder
-
der Vorstand
-
der oder die Rechnungsrevisor/in
A. Versammlung der Mitglieder
Artikel 6
Die Versammlung der Mitglieder wird vom Vorstand mindestens zehn Tage vor dem Versammlungsdatum durch schriftliche Einladung an die letzte bekannte Post- oder E-Mail-Adresse der Mitglieder einberufen. Die ordentliche Versammlung der Mitglieder soll wenigstens einmal jährlich in der ersten Hälfte des Jahres stattfinden.
Ausserordentliche Versammlungen der Mitglieder werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 30 Mitgliedern einberufen. Ein solches Begehren wird schriftlich unter Anführung des Zweckes der einzuberufenden Versammlung gestellt.
Artikel 7
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung der Mitglieder ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen mit dem absoluten Mehr sämtlicher an einer Abstimmung anwesenden Mitglieder. Kommt bei Wahlen im ersten Wahlgang eine Wahl nicht zustande, entscheidet in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr. Dasselbe gilt für Ordnungsanträge.
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Verbindung mit einem anderen Verein ist die Anwesenheit von mindestens 40 Mitgliedern und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Wird dieses Anwesenheits-Quorum nicht erreicht, so kann frühestens nach Ablauf von 30 Tagen seit der betreffenden Versammlung eine zweite Versammlung der Mitglieder einberufen werden. Anlässlich dieser können die erwähnten Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit der vorgesehenen Mehrheit gefasst werden.
Artikel 8
Den Vorsitz der Versammlung der Mitglieder führt der Präsident/die Präsidentin oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Die Beschlüsse der Versammlung werden durch ein Vorstandsmitglied protokolliert. Die Versammlung wählt in offener Wahl die erforderlichen Stimmenzähler*innen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht fünf Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangen.
Artikel 9
Die Versammlung hat folgende Rechte:
-
Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Beschlüsse über die Verwendung von Vermögensüberschüssen sowie über Entlastungen
-
Wahl des Vorstandes - Präsident oder Präsidentin, Aktuar oder Aktuarin als Vizepräsident/Vizepräsidentin, Quästor oder Quästorin - und des/der Rechnungsrevisors/in
-
Kontrolle des Vorstandes
-
Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge; Schüler, Schülerinnen, Studenten und Studentinnen geniessen reduzierte Beiträge
-
Beschlüsse über Änderungen und Ergänzungen der Statuten
-
Beschluss über die Auflösung des Vereins einschliesslich der Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens oder über dessen Verbindung mit einem oder mehreren anderen Vereinen.
B. Vorstand
Artikel 10
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer im Vereinsinteresse geleisteten Barauslagen.
Artikel 11
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
Über die Beschlüsse des Vorstands wird Protokoll geführt.
Artikel 12
Der Vorstand hat namentlich folgende Aufgaben:
-
Vertretung des Vereins nach aussen
-
Aufnahme von Mitgliedern nach Zustimmung durch den Chorleiter sowie deren Ausschluss
-
Einberufung der Versammlung der Mitglieder
-
Vollziehung der Beschlüsse der Versammlung der Mitglieder
-
Festsetzung und Zahlung von Honoraren an den oder die Dirigenten des Freien Chors Zürich
-
Vereinbarung von Miete und Zahlung von Mietzinsen für Proberäume des Freien Chors Zürich
-
Entscheidung über Zuschüsse und/oder Defizitgarantien für Konzerte des Freien Chors Zürich
-
Besorgung aller Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.
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